Außenwirtschaft in Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und EnergieBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Exportkontrolle

EXPORTKONTROLLE

  • Sie wundern sich, dass der Zoll den Export Ihrer Produkte stoppt und eine Ausfuhrgenehmigung verlangt?
  • Sie denken, das Thema Ausfuhrgenehmigung hat keine Bedeutung für Sie?

Der Außenwirtschaftsverkehr ist zwar grundsätzlich frei. Aber: Exportkontrolle kann viel mehr Geschäfte betreffen, als Sie vielleicht auf den ersten Blick vermuten! Und: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! Viele Vorschriften in der Exportkontrolle sind strafbewehrt, mit hohen Strafen, da das Außenwirtschaftsrecht dann Beschränkungen auferlegt, wenn es darum geht, die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Sie sollten sich daher rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Rechtzeitig heißt: Nicht erst kurz vor dem Vertragsabschluss, sondern bereits parallel zur Geschäftsanbahnung. Denn Exportgenehmigungsverfahren können - abhängig vom konkreten Produkt, vom Zielland und vom Empfänger - unterschiedlich lange dauern.

Exportkontrolle bedeutet vor allem, dass die Lieferung von Waren, Technologie oder Software (zusammen: "Güter") in andere Länder genehmigungspflichtig sein kann. Dies betrifft allerdings nicht jede Güterlieferung. Neben etwaigen Genehmigungspflichten kann in besonderen Fällen eine Lieferung auch verboten sein, z. B. wenn sie in ein Land erfolgen soll, gegen das ein Embargo verhängt ist.

Die Ausfuhr ist insbesondere dann genehmigungspflichtig, wenn Sie Güter liefern, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Bei diesen Gütern spricht man dann von "Rüstungsgütern". Die Lieferung von Rüstungsgütern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Auch bei anderen Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar sind, so genannte "Dual Use Güter", gibt es Genehmigungspflichten, wenn diese in der sog. Ausfuhrliste aufgeführt sind. Zuletzt kann die Ausfuhr von Gütern, die nicht von den Güterlisten erfasst werden, z. B. weil sie die technischen Merkmale nicht erfüllen, auch genehmigungspflichtig sein. Ausschlaggebend ist für diese Güter die Frage, für welche Zwecke sie bestimmt sind und welches Land Käufer- oder Bestimmungsland ist.

Zuständige Exportkontrollbehörde in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). An das BAFA können Sie sich mit allen Fragen zur Exportkontrolle wenden. Das BAFA ist für die Bearbeitung Ihrer Anträge auf Ausfuhrgenehmigung zuständig.

Unter dem Stichwort "Exportkontrolle" finden Sie die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner beim BAFA.

Das BAFA hat unter dem Arbeitsnamen ELAN-K2 (Elektronische Antragserfassung und -kommunikation) ein Ausfuhrportal im Internet errichtet. Sie können dort online Ihren Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung und weitere Anträge stellen, die Kommunikation und Bearbeitung verfolgen und Meldeanforderungen leicht erfüllen. Nähere Informationen und den Zugang zum System finden Sie über die entsprechende Themenseite auf der BAFA Homepage.

Das BAFA wird Ihren Antrag auf Ausfuhrgenehmigung insbesondere unter dem Blickwinkel prüfen, ob eine Zweckbestimmung nach allen vorliegenden Informationen zu den Beteiligten, aber auch unter technischen Gesichtspunkten als plausibel und wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Deshalb wird man von Ihnen von vornherein immer Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck der Güter fordern. Des Weiteren sollten Sie dem Antrag stets solche Unterlagen beifügen, die Aufschluss über die technischen Merkmale der Güter sowie zu den Beteiligten geben.

Die BAFA Merkblätter bieten eine erste, aber nicht rechtsverbindliche Orientierung über die Regelungen des deutschen und europäischen Exportkontrollrechts. Sie können die intensive Beschäftigung mit der Materie nicht ersetzen.

Eine systematische Darstellung des Außenwirtschaftsrechts enthält das vom BAFA herausgegebene Handbuch der deutschen Exportkontrolle (HADDEX).

Das BAFA informiert Sie auch mit seinem Newsletter über wichtige Änderungen z. B. bei Embargos, über neue und aktualisierte Merkblätter oder über das Erscheinen des monatlichen Informationsblatts "Exportkontrolle Aktuell". Hier können Sie sich für den Newsletter registrieren.

Hier finden Sie eine Kurzdarstellung Exportkontrolle - Genehmigungspflichten, Antragsverfahren, Informationsquellen.

Hinweis: Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Bayern geben Erstinformationen und bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Exportkontrolle an.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAFA stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Sie erreichen das BAFA unter:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Str. 29-35
65760 Eschborn
oder unter
Postfach 5160
65726 Eschborn
Telefon: 06196/908-0
Telefax: 06196/908-800
E-Mail: ausfuhrkontrolle(at)bafa.bund.de

Die Ansprechpartner in den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Bayern finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern.

Tipp: Sehen Sie in der Veranstaltungsdatenbank, wann die nächste Veranstaltung zum Thema Exportkontrolle angeboten wird

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